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Hundesteueranmeldung


Anmeldung zur Hundesteuer

Leistungsbeschreibung

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hundeanmeldung (Steueranmeldung):

- Angaben zum Hund (Rasse)

- Datum der Aufnahme

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bei der Anmeldung des Hundes fallen keine Gebühren an.

Ab dem 01.04.2004 beträgt die Steuer jährlich,

  • für den ersten Hund 72,00 Euro
  • für den zweiten Hund 96,00 Euro
  • für jeden weiteren Hund 120,00 Euro.

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Anmeldung des Hundes muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen.

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

Rechtsgrundlage: Hundesteuersatzung der Stadt Bramsche vom 01.04.2004.

Voraussetzungen für Steuerermäßigungen können Sie der beigefügten Hundesteuersatzung entnehmen.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport